Fahrrad Rechtsirrtümer Teil 2

In diesem Beitrag werden weitere Rechtirrtümer bezüglich des Radfahrens behandelt – was ist erlaubt und was nicht? Hier die Fragen und Antworten zu den wohl häufigsten Rechtsirrtümern rund ums Radfahren:• Ist das Telefonieren beim Radfahren erlaubt?Ja, jedoch nur mit einer Freisprecheinrichtung! Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung und das Verfassen von Textnachrichten ist beim Radfahren verboten.• Trifft einen Radfahrer, der gegen eine sich öffnende Autotür prallt, Mitverschulden?Grundsätzlich trifft den Türöffnenden das Verschulden. Der Paragraph 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besagt: „Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.“• Muss ein Radfahrer immer am äußerst rechten Fahrbahnrand fahren?Das Rechtsfahrgebot (§7 StVO) gilt auch für Radfahrer. Dabei muss so weit rechts gefahren werden, wie es der Verkehr oder sonstige Hindernisse ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen erlauben. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien ist die Einhaltung eines Abstands von 1,2 bis 1,8 Meter zu parkenden Fahrzeugen durchaus vertretbar und wird dadurch nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

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