Änderungen Wiener Jugendschutzgesetz

Mit Anfang 2019 wurden einige wesentliche Regelungen der Jugendschutzbestimmungen der Länder bundesweit vereinheitlicht.Die wesentlichsten Änderungen im Bereich des Bundeslands Wien sind folgende:1) Rauchen:Rauchen ist erst ab 18 Jahren erlaubt, ebenso „Dampfen“ (statt früher ab 16 Jahren).In § 11 Abs. 2 WrJSchG wurde das entsprechende Abgabeverbot verfügt. Unter den Begriff „Abgabe“ fällt jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).2) Gebrannte alkoholische Getränke:“Harter Alkohol“ (z.B. Schnaps, Wodka, Tequila, Rum) darf erst ab 18 Jahren konsumiert werden, ebenso Alkopops (statt früher ab 16 Jahren).In § 11 Abs. 2 WrJSchG wurde das entsprechende Abgabeverbot verfügt. Unter den Begriff „Abgabe“ fällt jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).3) Aufenthalt allgemein zugängliche Orte und Besuch öffentlicher Veranstaltungen („Ausgehzeiten“):Erlaubt ist- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: Von 05.00 bis 23 Uhr (statt früher bis 22.00 Uhr) – vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: Von 05.00 bis 01.00 Uhr – ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: Keine BeschränkungIn § 8 Abs. 2 WrJSchG ist weiterhin die Ausnahme des Aufenthaltes mit einer Begleitperson oder mit einem rechtfertigenden Grund (z. B. Heimweg) verfügt.

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