Waffenpass und Waffenbesitzkarte

„Hilfe ich werde verfolgt. Ich brauche einen Waffenpass“. So einfach ist es jedoch nicht. Das Waffengesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person berechtigt ist, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass zu erwerben.Um überhaupt einen Antrag für ein waffenrechtliches Dokument stellen zu können, muss die Person EWR-Bürger sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen waffenbezogenen Beruf ausüben, wie Büchsenmacher, entscheidet die Behörde über das Erlangen der Dokumente. Auch darf bei der antragsstellenden Person keine Annahme bestehen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen werde. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit muss vorhanden sein sowie auch ein psychologisches Gutachten, das belegt, dass die antragsstellende Person unter psychische Belastung mit Waffen umgehen kann.Gewalttäter, Schmuggler oder Personen, die nach dem Verbotsgesetz verstoßen, erhalten kein waffenrechtliches Dokument. Das gilt auch für Personen, die mehrmalig betrunken am Steuer saßen oder gegen das Symbole- oder Abzeichengesetz rechtswidrig gehandelt haben.Für den Waffenpass und Waffenbesitzkarte muss ein glaubhafter Bedarf genannt werden:Waffenpass• der Betroffene macht glaubhaft, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder• es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder• es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder• es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.Waffenbesitzkarte• die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder• Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder• die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.Erläuterung zur Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

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