Drogenmissbrauch im Straßenverkehr

Wer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ein Kraftfahrzeug lenkt, begeht eine der schwerwiegendsten Verkehrsübertretungen.Als besonders gefährlich erweist sich die Kombination aus diesen beiden Rauschmitteln. Solche Delikte werden seitens der Behörde sehr streng geahndet. Kommt es zu einer polizeilichen Beanstandung oder einem Unfall mit bloßem Sachschaden wird in den meisten Fällen eine Verwaltungsstrafe verhängt. Wird jedoch eine Person verletzt oder getötet, zieht dieses Delikt eine gerichtliche Strafe nach sich.Ein Fahrzeug darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sich der Lenker in der körperlichen und geistigen Verfassung befindet, das Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Personen, die durch ein Suchtgift beeinträchtigt sind, fehlt die für den Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und sie dürfen daher weder ein Fahrzeug lenken, noch in Betrieb nehmen.Bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift wurden seitens des Gesetzgebers, im Gegensatz zu einer Beeinträchtigung durch Alkohol, keine Grenzwerte festgesetzt. Den gesetzlichen Bestimmungen zur Folge ist ausschließlich ein dazu ermächtigter Arzt zur Feststellung der Beeinträchtigung ermächtigt. Sollte aufgrund eines auffälligen Fahrverhaltens, einer Unfallsituation oder sonstiger körperlicher Auffälligkeiten der Verdacht einer Beeinträchtigung bestehen und eine Alkoholisierung wurde ausgeschlossen, ist die Polizei befugt einen Drogentest durchzuführen.Folgende Drogentests sind anhand dieses Stufenmodells möglich:• Die Prüfung des Verdachtes der Beeinträchtigung durch die Polizei mit Hilfe eines Drogencheckformulars.• Die klinische Untersuchung – Hat sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift erhärtet, kann die Polizei den Grad der Beeinträchtigung durch einen Amtsarzt feststellen lassen und zu diesem Zweck an den Untersuchungsort verbringen, wo die klinische Untersuchung vorgenommen wird.• Bluttest – Erhärtet sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei der klinischen Untersuchung (wobei die Feststellung der Beeinträchtigung mittels ärztlichem Gutachten zu dokumentieren ist), muss vom Arzt die Blutabnahme und Blutuntersuchung vorgenommen werden. Die zwangsweise Durchführung der Blutabnahme ist nicht möglich. Die Blutabnahme kann nicht gegen den Willen der zu untersuchenden Person durchgeführt werden. Bei einer Verweigerung droht Strafe.Sollte aufgrund der Blutuntersuchung festgestellt werden, dass die untersuchte Person Suchtgift missbraucht, wird keine Strafanzeige an das Gericht erstattet, sondern eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Gesundheitsbehörde gemacht. Eine gesonderte Anzeige nach der Straßenverkehrsordnung wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bleibt davon unberührt. Quelle: StVO 1960, FSG 1997

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