COVID19: Neuerungen ab 1. Mai 2020

Mit 1. Mai treten in Zusammenhang mit den Covid19-Maßnahmen erneut Änderungen in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der aktuellen Lage zu den wichtigsten Punkten.1. Änderung der Ausgangsbeschränkungen! Das heißt, dass betreten öffentlicher Orte ist grundsätzlich gestattet, weiterhin gilt jedoch, dass von anderen (haushaltsfremden) Personen ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten ist. Unter der Einhaltung dieses (Mindest-) Abstandes ist in der Öffentlichkeit eine Zusammenkunft von bis zu zehn Personen erlaubt. Gestattet sind auch Besuche von Verwanden/Bekannten in fremden Haushalten.2. Einkaufen – Sämtliche Geschäfte und Betriebsstätten zum Verkauf von Waren dürfen unabhängig von ihrer Größe unter nachfolgenden Bedingungen geöffnet halten:• Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie die Kunden selbst müssen einen den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)• Ein Mindestabstand von 1 Meter ist einzuhalten• Pro 10 m² der Gesamtverkaufsfläche 1 KundeUnter Einhaltung strenger Sicherheitsvorkehrungen dürfen auch Friseurbetriebe wieder geöffnet halten!3. Öffentliche Verkehrsmittel – Unverändert dürfen Massenbeförderungsmittel (Busse, S-Bahnen und Züge, Straßenbahnen, etc.) weiterhin nur betreten werden, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere getragen wird (gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr). Ebenso ist möglichst ein Mindestabstand von 1 Meter zu anderen Personen einzuhalten.4. Fahrgemeinschaften – Die gemeinsame Benützung von Kraftahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Das gilt auch für Taxis und ähnliche Betriebe.5. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe – diese müssen weiterhin grundsätzlich geschlossen halten. Bei Gastronomiebetrieben (ausgenommen Bars und Nachtlokale) ist eine Öffnung unter Einhaltung strenger Sicherheitsauflagen mit 15. Mai GEPLANT. Beherbergungsbetriebe sollen mit Monatsende folgen.6. Veranstaltungen/Demonstrationen – Diese werden von Fall zu Fall geprüft und können untersagt, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden oder auf bestimmte Personen- und Berufsgruppen eingeschränkt werden. Zu diesen Voraussetzungen bzw. Auflagen zählen u.a. die geltenden Abstandsregeln, Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung, eine Beschränkung der Teilnehmerzahl sowie Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.In diesem Artikel wird ein kurzer Überblick über die aktuelle Situation geboten. Antworten auf sich daraus eventuell ergebenden Detailfragen bzw. zu Fragen aus anderen Themenbereichen (z.B. Schule, Sport, Religionsausübung, Kulturleben, etc.) finden Sie je nach Fragestellung auf den Webseiten der jeweiligen Behörden.

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