Trendsportgeräte: Unser Experte sagt…

Letzte Woche hatten Sie die Möglichkeit an unseren Experten Fragen rund um das Thema „Trendsportgeräte“ zu stellen. Was unser Experte zu Ihren Fragen sagt und welche Tipps er Ihnen mit auf den Weg gibt, das erfahren Sie hier auf unserer Website!“Music is everywhere“ und begleitet uns im gesamten Alltag. Aber wie sieht das eigentlich beim Fahrradfahren bzw. beim Fahren eines Trendsportgerätes aus? Darf ich dabei Kopfhörer im Ohr haben?Unser Experte sagt: Der Gesetzgeber sagt, dass ich körperlich und geistig in der Verfassung sein muss, mein Fahrzeug zu beherrschen und die Rechtsvorschriften befolgen zu können. Einen Kopfhörer im Ohr zu haben ist grundsätzlich nicht verboten. Er könnte ja bspw. zu einer Freisprecheinrichtung gehören, mit der ich während der Fahrt telefonieren dürfte. Anders sieht es allerdings aus, wenn mich der Kopfhörer behindert. Zum Beispiel weil die Musik zu laut ist und ich das Verkehrsgeschehen akustisch nicht mehr wahrnehmen kann. Höre ich bspw. ein herannahendes Einsatzfahrzeug nicht, dem ich eigentlich Platz machen müsste, weil ich zu laut Musik höre, ist das zum einen ein Problem für die eigene Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer und zum anderen tatsächlich auch untersagt.Thema Einbahnstraßen: Wenn man mit einem Fahrrad laut Zusatztafel gegen eine Einbahnstraße fahren darf, ist dies auch mit einem E-Roller erlaubt?Unser Experte sagt: Mit einem E-Roller (Leistung bis zu 600 Watt und 25 km/h) sind alle Rechtsvorschriften zu beachten, die auch für einen Radfahrer gelten. In diesem konkreten Fall wäre es also erlaubt, gegen die Einbahn zu fahren. Sofern natürlich die Zusatztafel dies wirklich erlaubt.Darf ich mit Trendsportgeräten stehende Autos in einer Kolonne rechts überholen?Unser Experte sagt: Als einspuriges Fahrzeug darf ich an einer stehenden Kolonne vorbeifahren, wenn genügend Platz vorhanden ist und niemand behindert wird, der abbiegen möchte und dies anzeigt.Muss ich beim Abbiegen mit dem Roller oder den Skates Handzeichen geben?Unser Experte sagt: Wenn man mit einem dieser Geräte unterwegs ist, müssen die Rechtsvorschriften beachtet werden, die für Radfahrer Gültigkeit haben. Also ja, man muss Handzeichen geben.Müssen auch Nutzer von Trendsportgeräten auf Fußgänger Acht geben?Unser Experte sagt: Natürlich dürfen die Nutzer von Trendsportgeräten nicht einfach so durch die Menge rasen. Wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, dürfen auch sie niemanden gefährden oder behindern.Wenn man den Roller bspw. im Dunkeln fährt muss ich dann ein Licht haben?Unser Experte sagt: Das hängt davon ab. Wird ein Roller nur mit Muskelkraft bewegt, gilt der Verkehrsteilnehmer als Fußgänger und dann ist keine Beleuchtung vorgesehen. Schaden kann sie aber in keinem Fall und wird daher von uns auch wärmstens für die eigene Sicherheit empfohlen. Für einen E-Scooter gelten andere Regeln. Hier ist man dazu verpflichtet, die Vorschriften für Radfahrer einzuhalten. In diesem Fall ist vorne ein weißes und hinten ein rotes Licht anzubringen. Auch Rückstrahler müssen vorhanden sein.Darf ich mit einem motorisierten Trendsportgerät bzw. einem Moped auf dem Radweg fahren? Wie schaut das mit der Busspur aus?Unser Experte sagt: Die Frage nach dem motorisierten Trendsportgerät ist zu weitläufig. Wenn wir von einem benzinbetriebenen Trendsportgerät ausgehen, lautet die Antwort eindeutig nein. Auch mit einem Moped darf man den Radweg nicht befahren. Auf der Busspur darf nur der Bus selbst fahren, ausgenommen sind dabei bspw. Taxis. Unterliegt die Busspur einer zeitlichen Beschränkung, dann kann sie außerhalb dieser auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden.Wo darf man mit seinem Roller nun wirklich fahren? Sind in Zukunft spezielle Zonen dafür vorgesehen?Unser Experte sagt: Mit dem Roller – ich gehe davon aus, dass es ein normaler Microscooter gemeint ist, der nur mit Muskelkraft betrieben wird – zähle man zu den Fußgängern und muss daher alle Vorschriften beachten, die auch ein Fußgänger zu beachten hat. Ein Befahren des Gehweges oder Schutzweges ist daher möglich. Auch in der Fußgängerzone darf ich damit unterwegs sein. Nicht aber auf der Fahrbahn. Mit E-Scootern ist das anders. Eine detaillierte Auflistung dazu findet sich aber in unserer Broschüre (Download-Link am Ende des Artikels).Ein Trendsportgerät als Alternative, um mit einem „Rausch“ nachhause zu fahren? Eine gute Idee?Unser Experte sagt: Es kommt natürlich wieder darauf an, welches Trendsportgerät gemeint ist. Bin ich mit einem E-Scootern unterwegs, gelten wie bereits gesagt, alle Regeln, die auch Fahrradfahrer einhalten müssen. Der Gesetzgeber sagt dazu: Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft). Folglich gilt auch hier dieser Wert. Generell sollte ein Trendsportgerät aber nicht als Alternative gesehen werden, um im „Rausch“ bequem nachhause zu kommen. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, wird mit jedem Beteiligten (auch mit Fußgängern) ein Alkotest durchgeführt. Gegebenenfalls kann eine Alkoholisierung bspw. für eine Versicherung relevant sein. Am besten ist also immer noch die Variante, sich von jemandem nicht alkoholisierten nachhause bringen zu lassen. Da besteht dann auch keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder für sich selbst.

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