Fahrrad Rechtsirrtümer

Die warmen Temperaturen nutzen viele um das Fahrrad wieder einmal aus dem Keller zu holen und los zu düsen. Allerdings halten sich hartnäckig viele Rechtsirrtümer über die Rechte von Radfahrenden. Hier die wohl häufigsten Rechtsirrtümer rund ums Radfahren:• Darf man sich als Radfahrer „Vorschlängeln“ oder nicht?Das „Vorschlängeln“ ist unter folgenden Umständen erlaubt: Die Fahrzeugkolonne muss stehen Es muss ausreichend Platz vorhanden sein Abbiegende dürfen weder gefährdet noch behindert werden• Dürfen Mehrzweckstreifen von Kraftfahrzeugen immer befahren werden?Richtig ist, das Kraftfahrzeuge Mehrzweckstreifen nur dann nutzen dürfen, wenn die übrige Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu schmal ist. Dabei haben sie aber Nachrang gegenüber Radfahrerinnen und Radfahrern.• Darf ein Radfahrer gegen jede Einbahnstraße fahren?Nein! Das Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt.• Haben Radfahrer am Zebrastreifen Vorrang gegenüber einem Kraftfahrzeug?Nein – denn „radelnd“ darf der Schutzweg von Radfahrern gar nicht benutzt werden. Nur das Schieben ist erlaubt! Auf dem Rad fahrend hat der Radler demnach keinen Vorrang, wie er ihn auf einer Radfahrerüberfahrt hätte.• Dürfen Radfahrer den Gehsteig befahren?Nein! Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten und auch strafbar. Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen, da diese, wenn sie einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen, als Spielzeug gelten.In den folgenden Beiträgen werden weitere Rechtsirrtümer aufgeklärt, wie beispielsweise die Frage, ob das Radfahren mit Kopfhörern erlaubt ist?

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