Neuerungen im Wiener Tierhaltegesetz

Im Vorjahr wurden bereits die Verschärfungen im Wiener Tierhaltegesetz beschlossen. Diese sind seit 19. Februar 2019 in Kraft getreten.Die Änderungen im Überblick:-Leinenpflicht: Die Maulkorb- und Leinenpflicht gilt für Listenhunde im öffentlichen Raum. Bisher galt diese nur auf öffentlichen Plätzen, auf denen es zu Menschenansammlungen kommen könnte. Bei Nichtbefolgung ist eine Mindeststrafe von 200 Euro vorgesehen.- Maulkorb in Auslaufzonen: In umzäunten Hundezonen dürfen sich Hunde ohne Maulkorb bewegen. Jedoch gilt in Hundeauslaufzonen die Maulkorbpflicht. Eine Leine ist nicht erforderlich.- Alkoholgrenze für Hundehalter: Wenn der Hund auf der Straße geführt wird, gilt für Halter von Listenhunden eine 0,5 Promille-Alkohol-Grenze. Bei Nichteinhaltung ist eine Mindeststrafe von 1.000 Euro vorgesehen.- Hundeführschein bei bissigen Hunden: Unabhängig von der Hunderasse wird bei bissigen Hunden ein behördlicher Hundeführschein vorgeschrieben. Das heißt, wenn ein Hund schon einmal eine Verletzung verursacht hat, muss der Führschein abgelegt werden.Angemerkt wird, dass es seit 2010 den verpflichtenden Hundeführschein für Listenhunde in Wien gibt. Sobald das Tier 6 Monate alt ist, muss dieser abgelegt werden. Für den Schein muss ab nun vor dem Antritt zur Prüfung eine zehnstündige Trainingseinheit bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert werden. Listenhundehalter müssen künftig 2 Jahre nach Prüfung erneut zu einer Wiederholung der Prüfung antreten. Grund dafür ist, dass das Tier bis dahin ausgewachsen ist. Wenn Hundeführscheinprüfer merken, dass der Halter sein Tier nicht im Griff hat, können schon davor Wiederholungsprüfungen, Trainingseinheiten oder Schulungen angeordnet werden.Ab 1. Juli sind die Halter aller Hunderassen bei Neuanschaffung eines Hundes verpflichtet einen Sachkundenachweis zu erlangt. In einem Kurs werden Hundehalter mit Informationen zur Haltung ihres Hundes vertraut gemacht. Dieser Kurs gilt als Nachweis.

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