Winterreifenpflicht ab 1. November

Für PKW und Klein-LKW bis 3,5 Tonnen sowie Mopedautos besteht von 1. November bis 15. April die witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht.Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (Schnee, Schneematsch oder Eis) müssen Winterreifen auf allen Rädern montiert sein.Bei Nichtbefolgung der Winterausrüstungspflicht ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.Sollte es zu einem Unfall kommen, drohen darüber hinaus zivil- und oft sogar strafrechtliche Folgen.Wie müssen Winterreifen ausgestattet sein:Reifen gelten nur dann als Winterreifen, wenn diese die Aufschrift „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ aufweisen. Aber auch mit einem zusätzlichen Schneeflockenzeichen oder ausschließlich mit einem Schneeflockenzeichen. Ganzjahresreifen dürfen nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn diese eine solche Kennzeichnung haben.Auf die Mindestprofiltiefe von 4mm ist Bedacht zu nehmen.Lenker sollten mit dem Reifenwechsel nicht auf den ersten Schnee warten, denn beispielsweise Morgenfrost kann bei tiefen Temperaturen ebenfalls zu eisglatten Straßen führen.Schneeketten:Beim Fahren mit angelegten Ketten auf Schneefahrbahn sollte eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden.Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden. Dies jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.

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