Fahrrad Rechtsirrtümer Teil 1

Sommerzeit ist Fahrradzeit. Während man mit dem Auto oft im Stau steht und unter der Mittagshitze stöhnt, erfrischt einem der Fahrtwind auf dem Fahrrad.Doch Vorsicht! Trotz aller Unbeschwertheit, die einem das Fahrrad bietet, gibt es dennoch einige Regeln, die es zu beachten gilt bzw. Rechtsirrtümer, die Aufklärung bedürfen.Hier die wohl häufigsten Rechtsirrtümer rund ums Radfahren:• Darf man sich als Radfahrerin oder Radfahrer „vorschlängeln“ oder nicht?Das „Vorschlängeln“ ist unter folgenden Umständen erlaubt:- Die Fahrzeugkolonne muss stehen. – Es muss ausreichend Platz vorhanden sein. – Abbiegende dürfen weder gefährdet noch behindert werden.• Dürfen Mehrzweckstreifen von Kraftfahrzeugen immer befahren werden?Richtig ist, das Kraftfahrzeuge Mehrzweckstreifen nur dann nutzen dürfen, wenn die übrige Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu schmal ist. Dabei haben sie aber Nachrang gegenüber Radfahrerinnen und Radfahrern.• Darf eine Radfahrerin oder ein Radfahrer gegen jede Einbahnstraße fahren?Nein! Das Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt.• Haben Radfahrerinnen und Radfahrer am Schutzweg Vorrang gegenüber einem Kraftfahrzeug?Nein – denn „radelnd“ darf der Schutzweg von Radfahrern gar nicht benutzt werden. Nur das Schieben ist erlaubt! Auf dem Rad fahrend hat die Radlerin oder der Radler demnach keinen Vorrang, wie er ihn auf einer Radfahrerüberfahrt hätte.• Dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer den Gehsteig befahren?Nein! Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten und auch strafbar. Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen, da diese, wenn sie einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen, als Spielzeug gelten.Ist das Telefonieren während des Radfahrens erlaubt oder muss immer der äußerst rechte Fahrbahnrand befahren werden? Lesen Sie morgen mehr im zweiten Teil der Serie „Fahrrad Rechtsirrtümer“.

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