Bestehende Ausgangsbeschränkungen und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel

Bestehende Ausgangsbeschränkungen und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel Presseaussendung der Polizei TirolBestehende Ausgangsbeschränkungen und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum JahreswechselDie Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass auch zu Silvester die seit 26.12.2020 bestehenden, strengeren Ausgangsbeschränkungen gelten. Das Abschießen eines Privatfeuerwerkes zu Unterhaltungszwecken stellt keinen Ausnahmegrund für die Ausgangsbeschränkungen dar.Zusätzlich ist nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes (PyroTG 2010) die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet grundsätzlich verboten, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache, frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher pyrotechnischen Gegenstände innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen.Unabhängig davon kann die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen nach dem COVID-19-Massnahmengesetz können mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,- geahndet werden.Presseaussendung vom 29.12.2020, 10:05 UhrReaktionen bitte an die LPD Tirolzurück

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